Alexander Ruch: Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, N 79 zu Art. 22 RPG). Nach § 60 Abs. 2 des zürcherischen Bau- und Planungsgesetzes gilt als öffentliche Aufgabe auch der Bau von Alterswohnungen. Diese Bestimmung kann sich auf Alterswohnungen beziehen, die von der öffentlichen Hand oder im Auftrage der Allgemeinheit gebaut werden. Sie kann den privaten Bau von Wohneigentum für ältere Menschen ein- oder ausschliessen. Im solothurnischen Recht fehlt eine derartige Sonderbestimmung.