Im vorliegenden Fall besteht bloss ein räumlicher, aber kein sachlicher, organisatorischer Bezug zum Altersheim. Gemeinschaftsanlagen, wie beispielsweise ein “Generationenkaffee”, sind keine vorgesehen. Es geht rein um Wohnungsbau. e) Das zürcherische Recht enthält eine besondere Regelung der Zonenkonformität von Alterswohnungen. Dies hat dazu geführt, dass teilweise darauf hingewiesen wird, der Bau von Alterswohnungen sei in der ÖBA-Zone möglich (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1999, Rz. 293; Alexander Ruch: Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, N 79 zu Art.