Private Vorhaben sind dagegen nicht zulässig. Zweck der ÖBA-Zone ist die Landsicherung für künftige Vorhaben, aber auch, durch grosszügigere Vorschriften (z.B. fehlende Bestimmungen über die maximal zulässige AZ) die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nicht oder nur erschwert zulässig wären. Gerade wegen dieser Privilegierung, was baupolizeiliche Vorschriften anbelangt, sind die Nutzungen in solchen Zonen auf Vorhaben zu beschränken, die in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen.