Dazu gehören einerseits jene Bauten und Anlagen, die dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert dienen, sei es als Verwaltungsvermögen oder Sache im Gemeingebrauch wie ein Gemeindehaus, Schulhaus, Spital, Gefängnis, eine Asylunterkunft, ein Alters- und Pflegeheim oder ein Park. Andererseits gehören auch Bauten und Anlagen in die ÖBA-Zone, die allenfalls durch private Bauherren, wie gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, errichtet werden, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats mittragen und erfüllen, wie Schwimmbäder, Tennisanlagen, Sportzentren und andere der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen.