Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für die Errichtung von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Werken bestimmt. Dazu gehören einerseits jene Bauten und Anlagen, die dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert dienen, sei es als Verwaltungsvermögen oder Sache im Gemeingebrauch wie ein Gemeindehaus, Schulhaus, Spital, Gefängnis, eine Asylunterkunft, ein Alters- und Pflegeheim oder ein Park.