Zur Haftung für privatisierte Staatsbetriebe, in: recht 1999, S. 3). Nicht nur öffentliche, sondern auch öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen dürfen in der ÖBA-Zone erstellt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gemischtwirtschaftliche oder private Institutionen im Auftrag des Gemeinwesens in der ÖBA-Zone zu öffentlichen Zwecken Bauten erstellen oder Anlagen betreiben. c) Aus der neueren Lehre ergibt sich Folgendes: Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für die Errichtung von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Werken bestimmt.