Der öffentliche Zweck des Vorhabens werde im Baurechtsvertrag festgehalten. Die Nutzungsvereinbarung diene der Wahrung der öffentlichen Zweckbestimmung und verhindere das Aufkeimen privater Interessen. Nach § 29 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) könne zur Unterschreitung des Gebäudeabstands eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Öffentliche Interessen sprächen keine dagegen. Weder der Denkmalschutz noch die Gebäudeversicherung hätten Einwände erhoben. Im Zentrum sei eher verdichtet zu bauen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a)