Der private Wohnungsbau gehöre nicht in die ÖBA-Zone. Die Vorinstanz habe eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Gebäudeabstände unter den einzelnen Wohnblöcken der Überbauung erteilt. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb eine Überbauung nur bei Unterschreitung der Abstände möglich sein solle. Die ÖBB AG erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In der zur Diskussion stehenden Zone dürften auch Bauten erstellt werden, die öffentlichen Zwecken dienen. Dies seien Bauten, die im weiteren Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats übernehmen würden, die aufgrund ihrer Funktion von öffentlicher Bedeutung seien.