In der Zone ist keine Ausnützungsziffer festgelegt; die maximale Gebäudehöhe beträgt 10,5 m. Der Gebäudeabstand wird nur innerhalb der Überbauung überschritten. Die kantonale Denkmalpflege und die kommunale Ortsbildschutzkommission haben nichts dagegen einzuwenden. Die abgewiesenen Einsprecher wandten sich an das Bau- und Justizdepartement. Im September 2007 hiess das Departement die Beschwerden gut und hob die kommunale Baubewilligung auf. Es sei keine Aufgabe des Gemeinwesens, für die Bereitstellung von altersgerecht eingerichteten Wohnungen zu sorgen. Der private Wohnungsbau gehöre nicht in die ÖBA-Zone.