{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-308_2008-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=99527&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "291754ccfefd8a56be059d663275a1ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.308", "E. 2 und 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Seniorenwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:58", "Checksum": "77a6b50b26fa6c85edb6428e69597753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)\nRegeste:\nBaubewilligung, Seniorenwohnungen\n\n\nFür die Bestimmung der Zonenkonformität ist von Bedeutung, dass von privaten Investoren privates Wohneigentum geschaffen wird. Dieses wird für einen beschränkten privaten Personenkreis erstellt. Die Alterssiedlung dient deshalb nicht der Öffentlichkeit oder der Allgemeinheit, sondern einem beschränkten Personenkreis privater Erwerber und Mieter.\nEs gibt in der Schweiz keinen gesetzlich vorgesehenen staatlichen Wohnungsbau und kein “öffentliches Wohnen”; auch nicht für Senioren (vgl. Ruch, a.a.O., N 79 zu Art. 22 RPG). Der Bau von Seniorenwohnungen in der ÖBA-Zone ist nicht zonenkonform.\n3. Eigentümerin der Parzelle in der ÖBA-Zone war die Römisch-katholische Kirchgemeinde. Sie hat das Land mit der Einwohnergemeinde abgetauscht. Die Einwohnergemeinde hat mit der Oensingen-Balsthal-Bahn AG eine Nutzungsvereinbarung und einen Baurechtsvertrag geschlossen.\nDie Oensingen-Balsthal-Bahn AG bezweckt nach Handelsregisterauszug: “Verwaltung und Betrieb einer Normalspurbahn von Oensingen nach Balsthal gemäss der vom Bund erteilten Konzession; sie ist befugt, soweit dies den Interessen des Unternehmens dient, ergänzende Betriebe anzugliedern oder sich an solchen zu beteiligen.” Nicht einmal der Erwerb von Liegenschaften, geschweige denn der Wohnungsbau, ist durch den Zweckartikel gedeckt.\nDer Baurechtsvertrag errichtet ein selbständiges und dauerndes Baurecht zur Erstellung und Beibehaltung von Wohnbauten. Vorgesehen ist, alters- und sozialgerechte Miet- oder Eigentumswohnungen zu bauen und zu betreiben. Die Nutzungsvereinbarung schliesslich, die Bestandteil des Vertrags bildet, sieht vor, die Bauten dürften nur Zwecken des öffentlichen Interesses dienen. Sie seien spekulationsfrei zu erstellen und kostendeckend zu verwalten. Die Wohnungen müssen alters- und behindertengerecht sein. Mieter oder Eigentümer kann nur werden, wer das 60. Altersjahr überschritten hat und in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, sei das Mietverhältnis aufzulösen oder die Wohnung zurückzukaufen. Eine Nutzungskommission wacht darüber, dass die Vereinbarung eingehalten wird.\nEs tritt eine Aktiengesellschaft als Bauträgerin auf, die Renditeerwartungen hegt, was die Siedlung anbelangt, wie sich dem Geschäftsbericht 2004 entnehmen lässt. Das Baurecht ist übertragbar. Die Nutzungsordnung ist nur ein rein obligatorisch, nicht aber sachenrechtlich wirkendes Instrument. Es ist nicht gewährleistet, dass die Gemeinde die Kontrolle über die Siedlung behält. Es ist auch nicht gesagt, dass die Bahn jederzeit über die finanziellen Mittel verfügt, um nötige Rückkäufe zu tätigen. Ein öffentlicher Zweck kann auf diesem Weg nicht gesichert werden. Das private Bauvorhaben kann in der ÖBA-Zone nicht bewilligt werden. Ziffer 7.1 des Baurechtsvertrags lässt vermuten, man wolle die Überbauung erst realisieren und hernach das Land der Wohnzone zuteilen, wo es wohl auch hingehört.\n4.a) Grenz- und Gebäudeabstände dienen baupolizeilich nicht nur dem Brandschutz, sondern auch der Wohnhygiene; sie gewährleisten Luft, Licht und Sonne (Piermarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-Ecabert: Aménagement du territoire, construction, expropriation, Berne 2001, p. 375). Allein mit dem Hinweis, die Gebäudeversicherung habe nichts einzuwenden, lässt sich eine Ausnahmebewilligung für die Gebäudeabstände folglich nicht rechtfertigen. Namentlich der Besonnung ist Rechnung zu tragen. Nach § 29 KBV kann die Baubehörde eine Reduktion des Gebäudeabstands gestatten, wenn das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind nur für besondere Sachverhalte zu erteilen. Es geht darum, in geringfügigen Einzelfällen Härten und Unzulänglichkeiten der Vorschriften auszugleichen oder zu mildern (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 193). Rein finanzielle Interessen vermögen eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen.\nb) Im vorliegenden Fall besteht keine ausserordentliche Situation. Es soll ein grosses Grundstück in der Ebene, im Kern von Balsthal, überbaut werden. Es besteht keine Notwendigkeit, die Gebäudeabstände zu unterschreiten. Es ist in den Bauakten auch nicht nachgewiesen, dass sich durch die Unterschreitung kein ungünstiger Schattenwurf für die Bewohner ergibt. Dieselbe Bruttogeschossfläche könnte realisiert werden, wenn beispielsweise Baukörper zusammengebaut würden. Allerdings ist die Überbauung sehr dicht; ein solches Vorhaben wäre in einer Wohnzone eines Bezirkshauptortes wohl kaum je zulässig.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 (VWBES.2007.308)"}