{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-308_2008-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=99527&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "291754ccfefd8a56be059d663275a1ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.308", "E. 2 und 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Seniorenwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:58", "Checksum": "77a6b50b26fa6c85edb6428e69597753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)\nRegeste:\nBaubewilligung, Seniorenwohnungen\n\n\nc) Aus der neueren Lehre ergibt sich Folgendes: Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für die Errichtung von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Werken bestimmt. Dazu gehören einerseits jene Bauten und Anlagen, die dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert dienen, sei es als Verwaltungsvermögen oder Sache im Gemeingebrauch wie ein Gemeindehaus, Schulhaus, Spital, Gefängnis, eine Asylunterkunft, ein Alters- und Pflegeheim oder ein Park. Andererseits gehören auch Bauten und Anlagen in die ÖBA-Zone, die allenfalls durch private Bauherren, wie gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, errichtet werden, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats mittragen und erfüllen, wie Schwimmbäder, Tennisanlagen, Sportzentren und andere der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen. Private Vorhaben sind dagegen nicht zulässig. Zweck der ÖBA-Zone ist die Landsicherung für künftige Vorhaben, aber auch, durch grosszügigere Vorschriften (z.B. fehlende Bestimmungen über die maximal zulässige AZ) die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nicht oder nur erschwert zulässig wären. Gerade wegen dieser Privilegierung, was baupolizeiliche Vorschriften anbelangt, sind die Nutzungen in solchen Zonen auf Vorhaben zu beschränken, die in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen. Ist eine Baute oder Anlage nicht öffentlich, lässt sich auch kein ein öffentliches Interesse auf Ausscheidung von Land und deren Errichtung in der ÖBA-Zone begründen (Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 2002, Rz. 40 zu § 15; Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 19 zu Art. 18 RPG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2002, Ziff. 3–17).\nd) Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erachtete die durch eine Stiftung neben einem Alters- und Pflegeheim errichteten Alterswohnungen als in der ÖBA-Zone zonenkonform. Es setzte allerdings voraus, dass ein räumlicher und sachlicher Bezug zu einem Alters- oder Pflegeheim besteht und Gemeinschaftsanlagen vorhanden sind (LGVE 2003 II N 5). Eine weitere Rechsprechung besteht nicht, soweit ersichtlich (vgl. immerhin SOG 1999 Nr. 36).\nIm vorliegenden Fall besteht bloss ein räumlicher, aber kein sachlicher, organisatorischer Bezug zum Altersheim. Gemeinschaftsanlagen, wie beispielsweise ein “Generationenkaffee”, sind keine vorgesehen. Es geht rein um Wohnungsbau.\ne) Das zürcherische Recht enthält eine besondere Regelung der Zonenkonformität von Alterswohnungen. Dies hat dazu geführt, dass teilweise darauf hingewiesen wird, der Bau von Alterswohnungen sei in der ÖBA-Zone möglich (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1999, Rz. 293; Alexander Ruch: Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, N 79 zu Art. 22 RPG). Nach § 60 Abs. 2 des zürcherischen Bau- und Planungsgesetzes gilt als öffentliche Aufgabe auch der Bau von Alterswohnungen. Diese Bestimmung kann sich auf Alterswohnungen beziehen, die von der öffentlichen Hand oder im Auftrage der Allgemeinheit gebaut werden. Sie kann den privaten Bau von Wohneigentum für ältere Menschen ein- oder ausschliessen. Im solothurnischen Recht fehlt eine derartige Sonderbestimmung.\nf) Ob und wofür öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden müssen, ergibt sich aus den Staatsaufgaben und öffentlichen Interessen, die durch den Gesetzgeber weiter konkretisiert werden (Waldmann/Hänni, a.a.O.). Bei der Förderung von Wohneigentum (auch für Senioren) handelt es sich um eine gesetzliche Aufgabe des Staates. Der Staat fördert den Erwerb von Wohneigentum (auch für ältere Personen). In diesem Sinne liegt die Förderung im öffentlichen Interesse. Nach den Bestimmungen des Wohneigentumsgesetzes wird der Wohnungsbau jedoch nicht durch das Gemeinwesen, sondern durch private Bauträger realisiert. Es handelt sich um eine vom Gemeinwesen geförderte private Bautätigkeit. Der private Wohnungsbau (auch der vom Staat geförderte) gehört jedoch in die private Bauzone. Der Wohnungsbau gilt im Bau- und Planungsrecht nicht als öffentlicher Zweck. Wohnungsbau ist auf die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen nicht angewiesen. Gemäss Hans Hagmann (Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, S. 130) gehört selbst der öffentliche Wohnungsbau nicht in eine solche Zone. Es ist deshalb folgerichtig, dass der private (Eigentums-)Wohnungsbau für Senioren in der Wohnzone und nicht in der ÖBA-Zone realisiert wird.\nDas Alters- und Pflegeheimgesetz (BGS 838.11) verpflichtet die Gemeinden bloss, Heime zu betreiben, nicht aber Alterswohnungen zu bauen. Diese Heime stehen unter Aufsicht des Kantons. Das neue Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) nennt zwar die Leistungsfelder “Jugend und Alter” (§ 26). Gemeinden können Projekte zum Alter fördern (§ 117). Eine Pflicht, Alterswohnungen zu bauen, besteht aber nicht. Das Leitbild der Gemeinde vermag keine öffentlichen Interessen im Sinne des Baugesetzes zu schaffen. Dasselbe gilt für die regierungsrätlichen Stossrichtungen der Alterspolitik und die Heimplanung 2012. Dieser RRB (Nr. 2006/1218) sieht übrigens im Gegenteil Folgendes vor: “Alterssiedlungen und -wohnungen gehören nicht zum Geltungsbereich des Alters- und Pflegeheimgesetzes, da es sich um selbständige Wohnformen handelt (...)” (S. 13). Alterswohnungen ohne Möglichkeit der Pflege und der Betreuung gehören nicht zum Handlungsfeld “Zukunftsorientierte Wohn- und Betreuungsplätze” (S. 12)."}