{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-308_2008-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=99527&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "291754ccfefd8a56be059d663275a1ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.308", "E. 2 und 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Seniorenwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:58", "Checksum": "77a6b50b26fa6c85edb6428e69597753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.02.2008 VWBES.2007.308 (E. 2 und 3)\nRegeste:\nBaubewilligung, Seniorenwohnungen\n\nSOG 2008 Nr. 20\n§ 34 PBG. Alterswohnungen sind in der ÖBA-Zone nicht zonenkonform. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für die Errichtung von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Werken bestimmt. Dazu gehören Bauten und Anlagen im Verwaltungsvermögen, im Gemeingebrauch sowie Bauten und Anlagen, die im Interesse der Allgemeinheit Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats mittragen und erfüllen. Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Wohnungsbau und kein “öffentliches Wohnen”, auch nicht für Senioren. (E. 2 und 3)\n§ 29 KBV. Grenz- und Gebäudeabstände dienen baupolizeilich nicht nur dem Brandschutz, sondern auch der Wohnhygiene; sie gewährleisten Luft, Licht und Sonne. Ausnahmebewilligungen sind nur für besondere Sachverhalte zu erteilen, um in geringfügigen Einzelfällen Härten und Unzulänglichkeiten der Vorschriften zu mildern. (E. 4)\nSachverhalt:\nDie Oensingen-Balsthal-Bahn AG (ÖBB AG) stellte ein Baugesuch, um auf Grundbuch Balsthal Nr. 1424, einer Parzelle, die sie von der Einwohnergemeinde im Baurecht mit Nutzungsvereinbarung erworben hatte, Seniorenwohnungen zu errichten. Das Projekt sieht 5 dreigeschossige Baukörper mit Attika vor. Die totale Bruttogeschossfläche soll ca. 3'800 m2 betragen, die Ausnützungsziffer 0,77, die Grünflächenziffer 0,5.\nEs gingen verschiedene Einsprachen ein. Die Baukommission Balsthal wies die Einsprachen im März 2007 ab, soweit sie darauf eintrat, und bewilligte das Gesuch unter Auflagen. Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass das Grundstück nach dem gültigen Zonenplan (vom 3. Dezember 2002) in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA-Zone) liegt. Dort dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden. In der Zone ist keine Ausnützungsziffer festgelegt; die maximale Gebäudehöhe beträgt 10,5 m. Der Gebäudeabstand wird nur innerhalb der Überbauung überschritten. Die kantonale Denkmalpflege und die kommunale Ortsbildschutzkommission haben nichts dagegen einzuwenden.\nDie abgewiesenen Einsprecher wandten sich an das Bau- und Justizdepartement. Im September 2007 hiess das Departement die Beschwerden gut und hob die kommunale Baubewilligung auf. Es sei keine Aufgabe des Gemeinwesens, für die Bereitstellung von altersgerecht eingerichteten Wohnungen zu sorgen. Der private Wohnungsbau gehöre nicht in die ÖBA-Zone. Die Vorinstanz habe eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Gebäudeabstände unter den einzelnen Wohnblöcken der Überbauung erteilt. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb eine Überbauung nur bei Unterschreitung der Abstände möglich sein solle.\nDie ÖBB AG erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In der zur Diskussion stehenden Zone dürften auch Bauten erstellt werden, die öffentlichen Zwecken dienen. Dies seien Bauten, die im weiteren Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats übernehmen würden, die aufgrund ihrer Funktion von öffentlicher Bedeutung seien. Nach der demografischen Entwicklung werde die Zahl der Personen steigen, die 65 Jahre alt und älter seien. Nach der regierungsrätlichen Botschaft zu den Stossrichtungen der Alterspolitik falle den Einwohnergemeinden die Aufgabe zu, sich um Wohnformen alter Leute zu kümmern. Wenn am Bau von Alterswohnungen ein öffentliches sozialpolitisches Interesse bestehe, so handle es sich grundsätzlich um Bauten, die einem öffentlichen Zweck dienen würden. Das Leitbild der Gemeinde wolle im Zentrum das Angebot von Alterswohnungen gewährleisten. Es bestehe ein aktuelles Bedürfnis, das Pflegeheim befinde sich in unmittelbarer Nähe; dies erzeuge Synergien. Bereits heute würden sich 67 Personen für den Bezug einer Wohnung interessieren. Die Alterssiedlung entstehe im Zentrum unmittelbar neben dem Einkaufszentrum, zwei Arztpraxen, Restaurants usw. Der öffentliche Zweck des Vorhabens werde im Baurechtsvertrag festgehalten. Die Nutzungsvereinbarung diene der Wahrung der öffentlichen Zweckbestimmung und verhindere das Aufkeimen privater Interessen. Nach § 29 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) könne zur Unterschreitung des Gebäudeabstands eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Öffentliche Interessen sprächen keine dagegen. Weder der Denkmalschutz noch die Gebäudeversicherung hätten Einwände erhoben. Im Zentrum sei eher verdichtet zu bauen.\nDas Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Nach dem Wortlaut von § 34 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) ist die ÖBA-Zone für öffentliche Bauten und öffentlichen Zwecken dienende Bauten bestimmt. Das Gebiet der Zone soll vom Gemeinwesen, für das es bestimmt ist, gütlich oder auf dem Weg der Enteignung erworben werden. Andernfalls kann der Eigentümer nach Ablauf einer von ihm angesetzten Frist von 5 Jahren verlangen, dass sein Grundstück einer anderen Zone zugeteilt wird (§ 34 Abs. 2 PBG). Bei einer solchen Änderung des Zonenplanes ist für das wegfallende Gebiet angemessener Ersatz zu schaffen. Diese Regelung über den Landerwerb zeigt, dass Bauten und Anlagen in der ÖBA-Zone in der Regel auf Land eines Gemeinwesens gebaut werden sollen.\nb) Öffentliche Aufgaben sind jene Aufgaben, die im Interesse des Gemeinwesens, der Allgemeinheit erfüllt werden. Sie werden im Auftrage aller, die das Gemeinwesen ausmachen, und damit als öffentliche Aufgabe betrieben (Wolfgang Wiegand/Jürg Wichtermann: Zur Haftung für privatisierte Staatsbetriebe, in: recht 1999, S. 3). Nicht nur öffentliche, sondern auch öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen dürfen in der ÖBA-Zone erstellt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gemischtwirtschaftliche oder private Institutionen im Auftrag des Gemeinwesens in der ÖBA-Zone zu öffentlichen Zwecken Bauten erstellen oder Anlagen betreiben."}