Hinzu kommt, dass die Verzweigung wegen der dortigen Bepflanzung sehr unübersichtlich ist. Das gilt jedenfalls für die Stelle linksseitig, wo vom Schermenweg herkommende Radfahrer und Mofafahrer in den Eichweg einmünden dürfen; ein für sie erst im letzten Moment wahrnehmbares, führerlos entgegenrollendes Auto bildet für sie auch dann eine nicht unerhebliche Gefahr, wenn dieses ihnen nur mit geringer Geschwindigkeit entgegenkommt. Das Departement ist daher zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen. Verwaltungsgericht Urteil vom 8. März 2007 (VWBES.2007.28)