Dass das wegrollende Fahrzeug von einem auf einer Verkehrsinsel befestigten STOP-Signal aufgehalten wurde und nicht weiter auf die Querstrasse rollte, beruht einzig auf Zufall. Das Unterlassen der Sicherung des Fahrzeugs hat deshalb nicht nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Dass die Geschwindigkeit auf dieser Querstrasse auf 40 km/h begrenzt sein soll, vermag sie ebenso wenig entscheidend zu entlasten. Beim Schermenweg handelt es sich immerhin um eine nicht unbedeutende Sammelstrasse. Hinzu kommt, dass die Verzweigung wegen der dortigen Bepflanzung sehr unübersichtlich ist.