Absatz 2 konkretisiert diese Pflicht, wenn die Örtlichkeit, wo das Fahrzeug abgestellt wird, ein Gefälle aufweist. Die Beschwerdeführerin kann nun nicht für sich in Anspruch nehmen, auf ebener Fläche parkiert zu haben. Das selbständige Wegrollen des Fahrzeugs allein schon belegt, dass dieses im Gefälle abgestellt worden ist. Dass sie dieses Gefälle in der grossen Eile, in der sie nach ihren eigenen Angaben damals war, nicht wahrgenommen hat, vermag sie nicht zu entlasten. Dass das wegrollende Fahrzeug von einem auf einer Verkehrsinsel befestigten STOP-Signal aufgehalten wurde und nicht weiter auf die Querstrasse rollte, beruht einzig auf Zufall.