Die von ihr eingereichten Fotos vermögen diese Darstellung jedoch nicht zu stützen: Die Detailaufnahmen mit der Wasserwaage lassen keine zuverlässigen Schlüsse zu. Die beiden Übersichtsaufnahmen hingegen zeigen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das (leichte) Gefälle durchaus erkennbar ist. Es kann hier offengelassen werden, ob der Strafrichter anstelle von Absatz 1 in Art. 22 VRV nicht vielmehr Absatz 2 hätte anwenden müssen. Absatz 1 statuiert eine generelle Pflicht des Führers, wenn er das Fahrzeug verlässt und sich danach entfernt. Absatz 2 konkretisiert diese Pflicht, wenn die Örtlichkeit, wo das Fahrzeug abgestellt wird, ein Gefälle aufweist.