Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn der Führer eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer beträgt drei Monate. 4. Die Beschwerdeführerin stuft ihre Widerhandlung als leicht ein, weil die zum Parkieren benützte Strasse nur ein von blossem Auge nicht wahrnehmbares Gefälle aufweise. Die von ihr eingereichten Fotos vermögen diese Darstellung jedoch nicht zu stützen: