Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Verletzung begeht, wer eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Hier hat die Administrativbehörde die Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen, eine Verwarnung auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen. Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des (zwingenden) Entzuges einen Monat. Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn der Führer eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit.