Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann demnach grundsätzlich einen Entzugstatbestand bilden. Zu prüfen bleibt, ob das Departement zu Recht einen mittelschweren Fall angenommen hat, oder ob es sich – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um einen leichten Fall handelt. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann bei Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen.