Das Bundesgericht hatte damals den Fall zu behandeln, bei dem ein Fahrzeuglenker beim unvorsichtigen Öffnen der Autotüre einen Radfahrer zu Fall gebracht hatte (dazu auch SOG 1998 Nr. 41). Der Fahrzeuglenker hat beim und nach dem Verlassen des Fahrzeugs Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die ihm eindeutig in seiner Eigenschaft als Führer obliegen (Schaffhauser, a.a.O., S. 240 zeigt auf, dass dies gemäss Stauffer: Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 49, bereits der damaligen Praxis entsprach). Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann demnach grundsätzlich einen Entzugstatbestand bilden.