Damit sind klarerweise all jene verkehrsgefährdenden Verkehrsegelverletzungen erfasst, die der Fahrzeugführer während der Fahrt begeht. Hat er nach einer Fahrt das Fahrzeug verlassen, trifft ihn keine “Führerverantwortung” in diesem Sinne mehr. Das Strassenverkehrsrecht kennt Normen, die zum Grenzbereich dieser Verantwortung gehören (dazu René Schaffhauser: Die straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St. Gallen 2000, Nr. 102).