2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 die Verkehrsregeln in Art. 37 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) verletzt hat. Der Untersuchungsrichter hat sie mit Strafmandat vom 11. Dezember 2006 aus diesem Grund gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Art. 37 Abs. 3 SVG verpflichtet die Führerin, das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen zu sichern. Art. 22 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Regel unter anderem dahingehend, dass die Führerin das Fahrzeug gegen das Wegrollen sichern muss, bevor sie sich entfernt.