ein Verkehrsschild stoppte das Fahrzeug vor der Einmündung in eine Querstrasse. Im Administrativverfahren ging das Departement des Innern von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung aus und entzog den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. K. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, sie habe nur eine geringe Gefahr geschaffen, was bloss eine Verwarnung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 die Verkehrsregeln in Art. 37 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art.