{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-28_2007-03-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97369&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "daf5c19453e1799b0ea31c8657bc73ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 08.03.2007 VWBES.2007.28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 08.03.2007 VWBES.2007.28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 08.03.2007 VWBES.2007.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:53", "Checksum": "1c566cda176b9451d63f1cbe110610bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 08.03.2007 VWBES.2007.28\nRegeste:\nFührerausweisentzug\n\n\n4. Die Beschwerdeführerin stuft ihre Widerhandlung als leicht ein, weil die zum Parkieren benützte Strasse nur ein von blossem Auge nicht wahrnehmbares Gefälle aufweise. Die von ihr eingereichten Fotos vermögen diese Darstellung jedoch nicht zu stützen: Die Detailaufnahmen mit der Wasserwaage lassen keine zuverlässigen Schlüsse zu. Die beiden Übersichtsaufnahmen hingegen zeigen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das (leichte) Gefälle durchaus erkennbar ist. Es kann hier offengelassen werden, ob der Strafrichter anstelle von Absatz 1 in Art. 22 VRV nicht vielmehr Absatz 2 hätte anwenden müssen. Absatz 1 statuiert eine generelle Pflicht des Führers, wenn er das Fahrzeug verlässt und sich danach entfernt. Absatz 2 konkretisiert diese Pflicht, wenn die Örtlichkeit, wo das Fahrzeug abgestellt wird, ein Gefälle aufweist. Die Beschwerdeführerin kann nun nicht für sich in Anspruch nehmen, auf ebener Fläche parkiert zu haben. Das selbständige Wegrollen des Fahrzeugs allein schon belegt, dass dieses im Gefälle abgestellt worden ist. Dass sie dieses Gefälle in der grossen Eile, in der sie nach ihren eigenen Angaben damals war, nicht wahrgenommen hat, vermag sie nicht zu entlasten. Dass das wegrollende Fahrzeug von einem auf einer Verkehrsinsel befestigten STOP-Signal aufgehalten wurde und nicht weiter auf die Querstrasse rollte, beruht einzig auf Zufall. Das Unterlassen der Sicherung des Fahrzeugs hat deshalb nicht nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Dass die Geschwindigkeit auf dieser Querstrasse auf 40 km/h begrenzt sein soll, vermag sie ebenso wenig entscheidend zu entlasten. Beim Schermenweg handelt es sich immerhin um eine nicht unbedeutende Sammelstrasse. Hinzu kommt, dass die Verzweigung wegen der dortigen Bepflanzung sehr unübersichtlich ist. Das gilt jedenfalls für die Stelle linksseitig, wo vom Schermenweg herkommende Radfahrer und Mofafahrer in den Eichweg einmünden dürfen; ein für sie erst im letzten Moment wahrnehmbares, führerlos entgegenrollendes Auto bildet für sie auch dann eine nicht unerhebliche Gefahr, wenn dieses ihnen nur mit geringer Geschwindigkeit entgegenkommt. Das Departement ist daher zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen.\nVerwaltungsgericht Urteil vom 8. März 2007 (VWBES.2007.28)"}