Es wurden keine Kofferung eingebracht, keine Stellriemen gesetzt, kein Trottoir ergänzt; selbst die Strassenbeleuchtung ist vorbestehend. Die Strasse ist, obschon seit über 20 Jahren bestehend, in gutem Zustand. Die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführer wurde in keiner Weise verändert, folglich auch nicht verbessert. Es existiert kein Mehrwert. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008 (VWBES.2007.283)