In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft (ZBl 1996, S. 543). Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Beiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachten (BGE 109 Ia 325). (...) f) Im vorliegenden Fall wurde aber am nördlichen Teilstück, das dem Beschwerdeführer als Zufahrt dient, gar nichts verändert. Es wurden keine Kofferung eingebracht, keine Stellriemen gesetzt, kein Trottoir ergänzt;