Für Anlagen der Abwasserbeseitigung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (§ 108 Abs. 2 PBG). § 6 Abs. 1 der Grundeigentümerbeitragverordnung (GBV, BGS 711.41) präzisiert: Grundeigentümer, die durch den Neubau – bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion – einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig (SOG 1999 Nr. 31). Für die Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend.