Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.c) Die Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen gemäss dem genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Nach kantonalem Recht (§ 108 Abs. 1 PBG) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (§ 108 Abs. 2 PBG).