Da die Gemeinde die Durchfahrt durch die K.-Strasse verunmöglicht habe, handle es sich um eine Sackgasse. Durch die Überführung der Privatstrasse ins Gemeindeeigentum erhalte das Grundstück keinen Sondervorteil. Einzige Veränderung sei eine minime Vergrösserung des Einmündungsradius. Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Projekt entspreche dem rechtskräftigen Erschliessungsplan. Die Privatstrasse S. sei lediglich ein Teilstück, das ca. 22 % ausmache. Durch die Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse entsehe ein Mehrwert. Künftig würden auch die Unterhaltspflicht und die Werkeigentümerhaftung entfallen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.