Für den Grundeigentümer S. wurden Beiträge in der Höhe von ca. Fr. 25'000.00 berechnet. Der Grundeigentümer erhob gegen den Beitragsplan Einsprache, die der Gemeinderat abwies. Ersterer führte Beschwerde bei der kantonalen Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde im Juni 2007 in dem Sinne teilweise gut, als ein weiteres Grundstück in den Beitragsplan aufzunehmen sei. S. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und sein Grundstück sei aus dem Beitragsperimeter zu entlassen. Da die Gemeinde die Durchfahrt durch die K.-Strasse verunmöglicht habe, handle es sich um eine Sackgasse.