SOG 2008 Nr. 14 Art. 19 RPG, § 108 PBG, § 6 GBV. Übernimmt die Gemeinde eine seit Jahren bestehende private Stichstrasse, um sie – ohne bauliche Veränderungen – zu einer Ringstrasse zu verlängern, so schulden die Anstösser der Privatstrasse keine Grundeigentümerbeiträge. Dies jedenfalls dann, wenn die Gemeinde die neue Strasse für den Durchgangsverkehr schliesst. Sachverhalt: Im Jahr 2004 legte die Einwohnergemeinde E. den Beitragsplan Grundeigentümerbeiträge Erschliessung im K.-Gebiet (Strassenausbau, Strassenbeleuchtung) öffentlich auf. Für den Grundeigentümer S. wurden Beiträge in der Höhe von ca. Fr. 25'000.00 berechnet.