Abschliessend zu bemerken bleibt, dass nur das konkret eingegebene Baugesuch Gegenstand des Verfahrens bildet. Es kann nicht darum gehen, ob eine andere Konstruktion, z.B. ein Hochsilo, auf dem Hof des Beschwerdegegners Platz fände oder es möglich wäre, das geplante Fahrsilo an einem anderen Standort zu errichten. 4. Zusammenfassend sind die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2008 (VWBES.2007.281)