Anderer Meinung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das auch die erforderlichen Lagereinrichtungen für die tierischen Abgänge (Jaucheteich) als Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 51 LRV bezeichnet (URP 2008 847). Wie der Augenschein gezeigt hat, sind auf dem Areal des Beschwerdegegners durchaus starke unangenehme Gerüche wahrnehmbar. Allerdings ist unklar, woher diese stammen. Die Delegation des Verwaltungsgerichts nahm als deren Quelle jedenfalls nicht den Inhalt des Fahrsilos wahr. Entsprechend äusserte die Auskunftsperson vom Amt für Landwirtschaft, ein Bauer habe kein Interesse daran, dass sein Silo rieche, weil es sich dann um ein schlechtes Silo handeln würde.