In BGE 126 II 43 E. 4 wird die Frage der analogen Anwendbarkeit der FAT-Richtlinien offengelassen. Für eine analoge Anwendung spricht sich URP 1998 162 aus: Ein Ponystall, der nicht der eigentlichen Tierhaltung diene, habe die in Anhang 2 Ziffer 512 LRV erwähnten Mindestabstände nicht einzuhalten, aber die Behörden können diese Vorschriften analog beiziehen. Anderer Meinung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das auch die erforderlichen Lagereinrichtungen für die tierischen Abgänge (Jaucheteich) als Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 51 LRV bezeichnet (URP 2008 847).