Es müsse der Mindestabstand von den Stallungen aus berechnet werden. Wie die beiden in den Akten enthaltenen Abstandsberechnungen zeigen, ist der Mindestabstand zwischen den Ställen und der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten. Dies wird denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer gehen jedoch davon aus, dass das Fahrsilo den Ausgangspunkt der Mindestabstandsberechnung darzustellen habe. Die Mindestabstände des FAT-Berichts 476 gelten explizit nur für Tierhaltungsanlagen, auf Futtersilos hingegen finden sie keine direkte Anwendung. Wenn die Beschwerdeführer rügen, durch den FAT-Bericht werde das Gesetz umgangen, gehen sie fehl: