Die Beschwerdeführer machen geltend, der umweltschutzrechtlich gebotene Mindestabstand zwischen dem projektierten Fahrsilo und ihrem Wohnhaus sei zu Unrecht nicht eingehalten. Umstritten ist, von welchem Punkt aus der Mindestabstand berechnet werden soll, denn das Fahrsilo stellt keine Tierhaltungsanlage im engeren Sinn dar. Die Vorinstanz und das Amt für Umwelt vertreten die Meinung, das Fahrsilo dürfe nicht unabhängig von den Stallgebäuden betrachtet werden. Es müsse der Mindestabstand von den Stallungen aus berechnet werden.