Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien). Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaft die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, der umweltschutzrechtlich gebotene Mindestabstand zwischen dem projektierten Fahrsilo und ihrem Wohnhaus sei zu Unrecht nicht eingehalten.