Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Die LRV enthält in Anhang 2 Emissionsbegrenzungen für die Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Bei der Errichtung von solchen Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien).