11 Abs. 3 USG). Neue und bestehende Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1–4 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Enthält diese keine Emissionsbegrenzung, so sind die Emissionen im Einzelfall gestützt auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).