Das Umweltschutzgesetz sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder l.tig werden, so sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG).