Die einzige anwendbare Abstandsvorschrift findet sich in § 253 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Danach dürfen Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in einem Abstand von wenigstens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen. Der Abstand zwischen der geplanten Fahrsiloanlage und der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt mehr als 50 m. Der Abstand nach EG ZGB ist klar eingehalten.