Weiter ist unbestritten, dass die Tierbestände in den letzten 5 Jahren zugenommen haben. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass ein Landwirt eine solche Investition tätigt, ohne dass für ihn eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Das Verwaltungsgericht erachtet das Bauvorhaben demnach als notwendig und somit zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG. c) Für Landwirtschaftszonen existieren keine detaillierten baupolizeilichen Vorschriften. Die einzige anwendbare Abstandsvorschrift findet sich in § 253 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1).