Es sei zu beachten, dass L. neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen zusätzlich bereits heute über drei "normale" Hochsilos verfüge. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.a) Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Beschwerde sinngemäss Bezug auf Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Nach dieser Bestimmung sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, "die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind". Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob das zusätzliche Fahrsilo für den Betrieb überhaupt notwendig sei;