SOG 2008 Nr. 25 Anhang 2 Ziff. 512 LRV, § 253 EG ZGB. Anwendbarkeit der LRV bzw. der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos. Ein Fahrsilo ist keine Tierhaltungsanlage. Den Ausgangspunkt für die Mindestabstandsberechnung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Bauzone stellen die geruchsmässig dominierenden Stallungen dar, nicht die Fahrsilos. Sachverhalt: Der Landwirt L. stellte bei der Baukommission der Einwohnergemeinde D. ein Baugesuch für die Erweiterung seines Futterlagerplatzes in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Nachbarn A. und B. Einsprache. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) wies diese ab und die Baukommission bewilligte das Vorhaben.