{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-281_2008-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=100120&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f211817f2306f17f3a6fb25c6cc4296"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Fahrsilo"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:01", "Checksum": "c1a210aa0521e353e1d84fba93821160", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281\nRegeste:\nBaubewilligung Fahrsilo\n\n\nDas Umweltschutzgesetz sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder l.tig werden, so sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Neue und bestehende Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1–4 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Enthält diese keine Emissionsbegrenzung, so sind die Emissionen im Einzelfall gestützt auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).\nDie LRV enthält in Anhang 2 Emissionsbegrenzungen für die Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Bei der Errichtung von solchen Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien). Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaft die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der umweltschutzrechtlich gebotene Mindestabstand zwischen dem projektierten Fahrsilo und ihrem Wohnhaus sei zu Unrecht nicht eingehalten. Umstritten ist, von welchem Punkt aus der Mindestabstand berechnet werden soll, denn das Fahrsilo stellt keine Tierhaltungsanlage im engeren Sinn dar. Die Vorinstanz und das Amt für Umwelt vertreten die Meinung, das Fahrsilo dürfe nicht unabhängig von den Stallgebäuden betrachtet werden. Es müsse der Mindestabstand von den Stallungen aus berechnet werden. Wie die beiden in den Akten enthaltenen Abstandsberechnungen zeigen, ist der Mindestabstand zwischen den Ställen und der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten. Dies wird denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer gehen jedoch davon aus, dass das Fahrsilo den Ausgangspunkt der Mindestabstandsberechnung darzustellen habe.\nDie Mindestabstände des FAT-Berichts 476 gelten explizit nur für Tierhaltungsanlagen, auf Futtersilos hingegen finden sie keine direkte Anwendung. Wenn die Beschwerdeführer rügen, durch den FAT-Bericht werde das Gesetz umgangen, gehen sie fehl: In der LRV sind Gerüche von Silos ebenfalls nicht erwähnt. Allenfalls ist eine analoge Anwendung denkbar. Es besteht soweit ersichtlich keine einheitliche Praxis betreffend die Anwendbarkeit der LRV bzw. der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos und ähnliche der Tierhaltung dienende Anlagen: In BGE 126 II 43 E. 4 wird die Frage der analogen Anwendbarkeit der FAT-Richtlinien offengelassen. Für eine analoge Anwendung spricht sich URP 1998 162 aus: Ein Ponystall, der nicht der eigentlichen Tierhaltung diene, habe die in Anhang 2 Ziffer 512 LRV erwähnten Mindestabstände nicht einzuhalten, aber die Behörden können diese Vorschriften analog beiziehen. Anderer Meinung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das auch die erforderlichen Lagereinrichtungen für die tierischen Abgänge (Jaucheteich) als Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 51 LRV bezeichnet (URP 2008 847).\nWie der Augenschein gezeigt hat, sind auf dem Areal des Beschwerdegegners durchaus starke unangenehme Gerüche wahrnehmbar. Allerdings ist unklar, woher diese stammen. Die Delegation des Verwaltungsgerichts nahm als deren Quelle jedenfalls nicht den Inhalt des Fahrsilos wahr. Entsprechend äusserte die Auskunftsperson vom Amt für Landwirtschaft, ein Bauer habe kein Interesse daran, dass sein Silo rieche, weil es sich dann um ein schlechtes Silo handeln würde. Das Futter habe einen Eigengeruch, doch hier seien keine massiven Geruchsemissionen vorhanden; vielmehr würden die Fahrsilos gut betrieben. Entsprechend konnte festgestellt werden, dass von den bereits bestehenden Fahrsilos keine unangenehmen Gerüche ausgehen, wenn die Futterplätze zugedeckt sind, was die meiste Zeit über der Fall ist. Werden die Fahrsilos abgedeckt, sind zwar Gerüche festzustellen – von übermässigem Gestank, wie ihn die Beschwerdeführer beschreiben, kann jedoch nicht gesprochen werden. Über den Radius von ca. 30 m hinaus sind die Gerüche aus den Silos kaum noch wahrnehmbar. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer dominieren somit die Geruchsemissionen der Stallungen. Allfällige Gerüche aus den bestehenden Fahrsilos sind daneben kaum wahrnehmbar. Daran wird auch das geplante zusätzliche Fahrsilo nichts ändern. Weiter ist festzuhalten, dass die Emissionen von Fahrsilos nicht vergleichbar sind mit denjenigen eines Jaucheteiches, weshalb nicht an die Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts angeknüpft werden kann. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es gerechtfertigt, die Mindestabstände von den Ställen aus zu berechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat."}