{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-281_2008-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=100120&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f211817f2306f17f3a6fb25c6cc4296"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Fahrsilo"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:01", "Checksum": "c1a210aa0521e353e1d84fba93821160", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281\nRegeste:\nBaubewilligung Fahrsilo\n\nSOG 2008 Nr. 25\nAnhang 2 Ziff. 512 LRV, § 253 EG ZGB. Anwendbarkeit der LRV bzw. der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos. Ein Fahrsilo ist keine Tierhaltungsanlage. Den Ausgangspunkt für die Mindestabstandsberechnung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Bauzone stellen die geruchsmässig dominierenden Stallungen dar, nicht die Fahrsilos.\nSachverhalt:\nDer Landwirt L. stellte bei der Baukommission der Einwohnergemeinde D. ein Baugesuch für die Erweiterung seines Futterlagerplatzes in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Nachbarn A. und B. Einsprache. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) wies diese ab und die Baukommission bewilligte das Vorhaben.\nA. und B. erhoben Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Baubewilligung sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements seien aufzuheben. Zur Begründung wurde angeführt, heute stehe zwischen dem Stallgebäude von L. und der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Fahrsiloanlage, die nun erweitert werden solle. Schon die heutige Fahrsiloanlage belaste die Liegenschaft der Beschwerdeführer enorm. Je nach Wetterlage und Gärungsprozess der offenen Siloanlage komme es bereits heute zu solch enormen Ausdünstungen und Vergasungen, dass ein Verweilen auf dem Freisitz der Beschwerdeführer und das Lüften des Wohnhauses nicht mehr möglich seien. Bedingt durch die Emissionen und Immissionen seien die Beschwerdeführer einem extrem starken Insektenbefall ausgesetzt. Mit der Erweiterung der Fahrsiloanlage sei mit zusätzlichen Geruchsemissionen zu rechnen. Es sei zu beachten, dass L. neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen zusätzlich bereits heute über drei \"normale\" Hochsilos verfüge.\nDas Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Beschwerde sinngemäss Bezug auf Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Nach dieser Bestimmung sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, \"die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind\". Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob das zusätzliche Fahrsilo für den Betrieb überhaupt notwendig sei; es sei zu beachten, dass neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen zusätzlich bereits heute drei Hochsilos vorhanden seien.\nb) Die Notwendigkeit i.S.v. Art. 16a RPG bezieht sich namentlich auf den ökonomischen Aspekt: Wenn die Baute oder Anlage dazu führt, dass ein Betrieb auf lange Sicht hinaus bestehen bleiben kann, ist sie eben nötig im Sinne des Gesetzes. Im vorliegenden Fall geht es um die Erweiterung eines Futterlagerplatzes. Diese Nutzung ist eine landwirtschaftliche. Mit Vertrag vom 10. Dezember 2005 haben sich der Beschwerdegegner L. und der Landwirt K. zu einer Betriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Diese Betriebsgemeinschaft wurde vom Amt für Landwirtschaft anerkannt. Der Vertrag trat am 1. Januar 2007 in Kraft und ist auf eine Dauer von zwanzig Jahren abgeschlossen. Die Erweiterung des Fahrsilos dient dem Vollzug dieses Vertrages und soll eben die Zukunft des Betriebes bzw. der Betriebe sichern. Durch die Vertragsanerkennung hat das Fachamt die Zweckmässigkeit dieser Betriebsgemeinschaft attestiert. Es ist nicht an der Baubewilligungsbehörde, hier noch einmal eine Abklärung darüber zu führen, ob die zu bewilligende Baute oder Anlage tatsächlich auf lange Sicht hinaus zum Bestehen des Betriebes beiträgt. Am Augenschein erklärten Herr L. und Herr K., ein drittes Fahrsilo sei nötig. Bisher hätten sie viele Siloballen produziert, weil es in den bestehenden Silos nicht genügend Platz gebe. Diese würden starke Emissionen verursachen und seien viel teurer als der Betrieb eines Fahrsilos. Weiter ist unbestritten, dass die Tierbestände in den letzten 5 Jahren zugenommen haben. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass ein Landwirt eine solche Investition tätigt, ohne dass für ihn eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Das Verwaltungsgericht erachtet das Bauvorhaben demnach als notwendig und somit zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG.\nc) Für Landwirtschaftszonen existieren keine detaillierten baupolizeilichen Vorschriften. Die einzige anwendbare Abstandsvorschrift findet sich in § 253 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Danach dürfen Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in einem Abstand von wenigstens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen. Der Abstand zwischen der geplanten Fahrsiloanlage und der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt mehr als 50 m. Der Abstand nach EG ZGB ist klar eingehalten.\nd) Bei der Erteilung einer Baubewilligung sind nicht nur die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes, sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) zu berücksichtigen. Dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV)."}