Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung ausgegangen. 5. Bei mittelschweren Widerhandlungen beträgt die Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Das Departement hat den Ausweis für einen Monat entzogen. Die Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2007 (VWBES.2007.19)