Immerhin ist anzumerken, dass das Einhalten eines Abstands von mindestens 0,9 Sekunden (entsprechend der Hälfte der 1/2-Tacho-Regel) nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung mehr darstellen dürfte. Berücksichtigt man ausserdem den Umstand, dass die polizeilich erhobenen Abstandsmessungen bzw. -schätzungen gewisse Ungenauigkeiten enthalten, liesse sich als Regel in Betracht ziehen, bei einem zeitlichen Abstand von 0,6 bis 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung anzunehmen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung ausgegangen.