g) Liegt aber bei einem 0,5 oder 0,6 Sekunden betragenden Abstand eine schwere Widerhandlung vor, erscheint es keineswegs abwegig, bei einem nur unwesentlich grösseren Abstand von 0,68 Sekunden von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Ab welchem Abstand nur noch eine einfache Widerhandlung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin ist anzumerken, dass das Einhalten eines Abstands von mindestens 0,9 Sekunden (entsprechend der Hälfte der 1/2-Tacho-Regel) nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung mehr darstellen dürfte.