Das bernische Obergericht hat am 9. Dezember 2002 im Sinne einer Richtlinie der Polizei empfohlen, bei einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden oder weniger grundsätzlich auf eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen (Andreas A. Roth: Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 2006, S. 231). Philippe Weissenberger (Tatort Strasse, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 317) hält dafür, dass ein Abstand von 0,8 bis 1 Sekunde noch ausreichend sei und daher keine Verkehrsregelverletzung bedeute.